Liegenschaftsvermessung

Der Bereich Liegenschaftsvermessungen (auch Katastervermessungen) umfaßt alle Arbeiten, die der Fortführung und Laufendhaltung der im Kataster nachgewiesenen Informationen über die Flurstücke dienen.

Liegenschaftsvermessungen sind hoheitliche Aufgaben der jeweiligen Bundesländer. Sie können die Durchführung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation beantragen.

Die hierfür anfallenden Gebühren sind in Sachsen-Anhalt in der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen einheitlich festgelegt.

Es werden folgende Leistungen unterschieden:


Flurstückszerlegungen

Sie möchten Ihr Grundstück z.B. zum Zweck der Veräußerung von Teilflächen teilen lassen?
Durch eine Zerlegung werden aus einem vorhandenen Flurstück ein oder mehrere neue Trennstücke gebildet. Die Grenzen dieser Trennstücke werden in der Örtlichkeit gekennzeichnet (Abmarkung). Für die Trennstücke kann dann im Regelfall die grundbuchliche Abschreibung erfolgen, d.h. bei einem Verkauf erfolgt die Eintragung in verschiedenen Grundbüchern.
Die Ergebnisse der Zerlegungsvermessung werden den Beteiligten in einem vor Ort stattfindenden Grenztermin erläutert. Hierüber wird die sogenannte Niederschrift über den Grenztermin angefertigt.
Die Gebühren werden nach Bodenwert, Anzahl der gebildeten Trennstücke, Anzahl der bestehenden und neu zu bildenden Grenzpunkte und der Umringslände der Trennstücke festgelegt.

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Flurstücksverschmelzungen

Durch eine Flurstücksverschmelzung können mehrere Flurstücke zu einem gemeinsamen Flurstück/Grundstück zusammengelegt werden. Hierfür sind bestimmte Eintragungsvoraussetzungen im Grundbuch zu beachten.
Durch einen Antrag des Eigentümers auf Vereinigung von Flurstücken in Verbindung mit einer Belastungsanfrage beim zuständigen Grundbuchamt kann ermittelt werden, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, um anschließend die Flurstücksverschmelzung durchzuführen.

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Grenzfeststellungen

An Ihrem Grundstück sind Grenzzeichen verlorengegangen bzw. es bestehen Unklarheiten über den Grenzverlauf ?
In diesem Fall können Sie eine Grenzfeststellung vornehmen lassen. Hierzu werden die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen. Fehlende Grenzmarken werden in diesem Zusammenhang ersetzt. Ebenso wie bei einer Zerlegung werden die Ergebnisse der Grenzfeststellung den Beteiligten in einem vor Ort stattfindenden Grenztermin erläutert und in der Niederschrift über den Grenztermin festgehalten.
Die Gebührenabrechnung erfolgt nach Bodenwert, Anzahl der festgestellten Grenzpunkte und der Länge der dazwischen liegenden Grenzlinien.

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Gebäudeerfassung

Sie haben neue Gebäude auf Ihrem Grundstück errichtet?
In diesem Fall ist gemäß §14 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes von Sachsen-Anhalt der Bauherr/Grundstückseigentümer verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters zu machen. Der Gesetzgeber hat die Erfassungspflicht von neu errichteten Gebäuden geschaffen, um den Inhalt des Katasters, vor allem der Liegenschaftskarte, aktuell zu halten. Gebäude, die vor Inkrafttreten des Vorgängers des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (Vermessungs- und Katastergesetz von Sachsen-Anhalt, veröffentlicht am 22.05.1992) errichtet wurden, unterliegen nicht der Erfassungspflicht. Sollten solche Gebäude im Rahmen einer anderweitigen Liegenschaftsvermessung mit aufgemessen werden, fallen dafür keine Gebühren an.

Zur Gebäudeerfassung bestehen für Sie zwei Möglichkeiten:

Beantragung einer Gebäudevermessung

Gebäudevermessungen führen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und das Landesamt für Vermessung und Geoinformation als hoheitliche Aufgabe durch. Der Gebäudegrundriss wird durch örtliche Vermessung in seinen Ist-Ausmaßen erfasst. Weiterhin erfolgt der Anschluss an das amtliche Lagebezugssystem, um den Grundriss lagerichtig und maßstabsgetreu in der Liegenschaftskarte darstellen zu können. Die Gebühren richten sich nach dem Herstellungswert der Gebäude.

Vorlage von Unterlagen zur Übernahme in das Kataster

Es können dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Unterlagen vorgelegt werden, welche zur Übernahme in das Kataster geeignet sind. Voraussetzung ist, dass die Unterlagen durch einen Vermessungsingenieur erstellt worden sind. Das Erstellen dieser Unterlagen können wir ebenfalls für Sie übernehmen. Es handelt sich dabei um keine hoheitliche Aufgabe, daher finden Sie weitere Informationen im Absatz Gebäudeeinmessung unter der Rubrik Ingenieurvermessung.


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Vermessung langgestreckter Anlagen

Es wurde ein Straßenausbau incl. Fahrbahnverbreiterung durchgeführt, wobei Flächen der angrenzenden Eigentümer in Anspruch genommen wurden?
Durch eine Vermessung langgestreckter Anlagen (auch Schlussvermessung genannt) werden u.a. Flurstücke für die Flächen gebildet, die den Eigentümern durch den Straßenausbau verloren gehen. Dies gilt auch für den Ausbau von Gewässern oder Eisenbahnstrecken. Selbverständlich werden auch hier, wie bei Zerlegungen und Grenzfeststellungen die Ergebnisse der Vermessung den Beteiligten in einem vor Ort stattfindenden Grenztermin erläutert und in der Niederschrift über den Grenztermin festgehalten.
Die Gebührenberechnung erfolgt nach der Achslänge des ausgebauten Streckenabschnitts und der durchschnittlich pro 100 Meter Achslänge neu gebildeten Flurstücke.

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Weitere Erläuterungen zur Funktion und zum Aufbau des Liegenschaftskatasters finden Sie auch auf der Internetseite des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation des Landes Sachsen-Anhalt.