Der Bereich Liegenschaftsvermessungen (auch Katastervermessungen) umfaßt alle Arbeiten, die der Fortführung und Laufendhaltung der im Kataster nachgewiesenen Informationen über die Flurstücke dienen.
Liegenschaftsvermessungen sind hoheitliche Aufgaben der jeweiligen Bundesländer. Sie können die Durchführung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation beantragen.
Die hierfür anfallenden Gebühren sind in Sachsen-Anhalt in der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen einheitlich festgelegt.
Es werden folgende Leistungen unterschieden:
Sie möchten Ihr Grundstück z.B. zum Zweck der Veräußerung von
Teilflächen teilen lassen?
Durch eine Zerlegung werden aus einem vorhandenen Flurstück ein oder
mehrere neue Trennstücke gebildet. Die Grenzen dieser Trennstücke werden
in der Örtlichkeit gekennzeichnet (Abmarkung). Für die Trennstücke kann
dann im Regelfall die grundbuchliche Abschreibung erfolgen, d.h. bei
einem Verkauf erfolgt die Eintragung in verschiedenen Grundbüchern.
Die Ergebnisse der Zerlegungsvermessung werden den Beteiligten in einem
vor Ort stattfindenden Grenztermin erläutert. Hierüber wird die
sogenannte Niederschrift über den Grenztermin angefertigt.
Die Gebühren werden nach Bodenwert, Anzahl der gebildeten Trennstücke,
Anzahl der bestehenden und neu zu bildenden Grenzpunkte und der
Umringslände der Trennstücke festgelegt.
Durch eine Flurstücksverschmelzung können mehrere Flurstücke zu einem
gemeinsamen Flurstück/Grundstück zusammengelegt werden. Hierfür sind
bestimmte Eintragungsvoraussetzungen im Grundbuch zu beachten.
Durch einen Antrag des Eigentümers auf Vereinigung von Flurstücken in
Verbindung mit einer Belastungsanfrage beim zuständigen Grundbuchamt
kann ermittelt werden, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, um
anschließend die Flurstücksverschmelzung durchzuführen.
An Ihrem Grundstück sind Grenzzeichen verlorengegangen bzw. es bestehen
Unklarheiten über den Grenzverlauf ?
In diesem Fall können Sie eine Grenzfeststellung vornehmen lassen.
Hierzu werden die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen
Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen. Fehlende Grenzmarken
werden in diesem Zusammenhang ersetzt. Ebenso wie bei einer Zerlegung
werden die Ergebnisse der Grenzfeststellung den Beteiligten in einem vor
Ort stattfindenden Grenztermin erläutert und in der Niederschrift über
den Grenztermin festgehalten.
Die Gebührenabrechnung erfolgt nach Bodenwert, Anzahl der festgestellten
Grenzpunkte und der Länge der dazwischen liegenden Grenzlinien.
Sie haben neue Gebäude auf Ihrem Grundstück errichtet?
In diesem Fall ist gemäß §14 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes von
Sachsen-Anhalt der Bauherr/Grundstückseigentümer verpflichtet, die
erforderlichen Angaben zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters zu
machen. Der Gesetzgeber hat die Erfassungspflicht von neu errichteten
Gebäuden geschaffen, um den Inhalt des Katasters, vor allem der
Liegenschaftskarte, aktuell zu halten. Gebäude, die vor Inkrafttreten
des Vorgängers des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes
(Vermessungs- und Katastergesetz von Sachsen-Anhalt, veröffentlicht am
22.05.1992) errichtet wurden, unterliegen nicht der Erfassungspflicht.
Sollten solche Gebäude im Rahmen einer anderweitigen
Liegenschaftsvermessung mit aufgemessen werden, fallen dafür keine
Gebühren an.
Zur Gebäudeerfassung bestehen für Sie zwei Möglichkeiten:
Beantragung einer Gebäudevermessung
Gebäudevermessungen führen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und das Landesamt für Vermessung und Geoinformation als hoheitliche Aufgabe durch. Der Gebäudegrundriss wird durch örtliche Vermessung in seinen Ist-Ausmaßen erfasst. Weiterhin erfolgt der Anschluss an das amtliche Lagebezugssystem, um den Grundriss lagerichtig und maßstabsgetreu in der Liegenschaftskarte darstellen zu können. Die Gebühren richten sich nach dem Herstellungswert der Gebäude.
Vorlage von Unterlagen zur Übernahme in das Kataster
Es können dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Unterlagen vorgelegt werden, welche zur Übernahme in das Kataster geeignet sind. Voraussetzung ist, dass die Unterlagen durch einen Vermessungsingenieur erstellt worden sind. Das Erstellen dieser Unterlagen können wir ebenfalls für Sie übernehmen. Es handelt sich dabei um keine hoheitliche Aufgabe, daher finden Sie weitere Informationen im Absatz Gebäudeeinmessung unter der Rubrik Ingenieurvermessung.
Es wurde ein Straßenausbau incl. Fahrbahnverbreiterung durchgeführt,
wobei Flächen der angrenzenden Eigentümer in Anspruch genommen wurden?
Durch eine Vermessung langgestreckter Anlagen (auch Schlussvermessung
genannt) werden u.a. Flurstücke für die Flächen gebildet, die den
Eigentümern durch den Straßenausbau verloren gehen. Dies gilt auch für
den Ausbau von Gewässern oder Eisenbahnstrecken. Selbverständlich werden
auch hier, wie bei Zerlegungen und Grenzfeststellungen
die Ergebnisse der Vermessung den Beteiligten in einem vor Ort
stattfindenden Grenztermin erläutert und in der Niederschrift über den
Grenztermin festgehalten.
Die Gebührenberechnung erfolgt nach der Achslänge des ausgebauten
Streckenabschnitts und der durchschnittlich pro 100 Meter Achslänge neu
gebildeten Flurstücke.
Weitere Erläuterungen zur Funktion und zum Aufbau des Liegenschaftskatasters finden Sie auch auf der Internetseite des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation des Landes Sachsen-Anhalt.